des "planet-alsen Förderverein für die kulturelle Entwicklung auf dem Alsen-Gelände"


Die Satzung eines Vereins soll nach § 58 Nr.2 BGB eine Bestimmung darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Unter Beiträge sind alle mit- gliedschaftlichen Pflichten zur Förderung des Vereinszwecks zu verstehen. Die Satzung regelt hierzu in § 7 Beiträge, Geschäftsjahr:

(1) "Von den Mitgliedern werden kostendeckende Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden vom Vorstand nach Einwilligung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet."

Die Versammlung vom 14.10.2004 hat die Mitgliedsbeiträge wie folgt festgelegt:

Mitgliedschaft als: Jahresbeitrag:

Person über 18 Jahre100,00 Euro
Kinder, Jugendliche, Studenten und Schüler 50,00 Euro

Der Jahresbeitrag ist für das Eintritts- und Austrittsjahr in voller Höhe zu zahlen.
Die Beiträge sind jeweils zum 1. eines Kalenderjahres fällig.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Zahlung des Jahresbeitrages in monatlichen Raten zu bewilligen.

Durch die Beiträge sollen dem Verein finanzielle Mittel zur Verwirklichung des Vereins- zwecks verschafft werden. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten und eine Zahlungsüberwachung zu sparen, ist in der Beitrittserklärung eine Einzugsermächtigung vorgesehen. Der Beitrag kann somit zum angegebenen Fälligkeitszeitpunkt oder bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt vom Vorstand im Lastschriftverfahren abgebucht werden, ohne dass die Mitglieder in Zahlungsverzug geraten. Risiken sind damit nicht verbunden, denn:

Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.

Ein nach Auffassung des Mitglieds zu Unrecht abgebuchter Beitrag kann über die Bank im Widerspruchswege zurückverlangt werden.

Stand: 14. Oktober 2004