des "planet-alsen Förderverein für die kulturelle Entwicklung auf dem Alsen-Gelände"


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "planet-alsen Förderverein für die kulturelle Entwicklung auf dem Alsen Gelände" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kunst und Kultur insbesondere die Förderung von Künstlern und Projekten, die sich mit dem Erhalt der Nutzung und der künftigen Entwicklung der Industrieanlage Alsen befassen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist eine konfessionell und parteipolitisch ungebundene Vereinigung.

§3 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person und Gesellschaft, auch BGB-Gesellschaft, welche die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und fordern will, kann Mitglied des Vereins werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung, die Angaben zu Namen Alter, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten soll und der innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand widersprochen werden kann. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Die Mitgliederversammlung kann Personen, welche die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es den Interessen oder Beschlüssen des Vereins in grober Weise zuwider handelt,
- es mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist und den Beitragsrückstand nicht innerhalb von 3 Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet,
- es sich einer unehrenhaften Handlung oder eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu machen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Im Falle der Mahnung wegen Beitragsrückständen ist eine schriftliche Anhörung entbehrlich, wenn in der Mahnung auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen wird. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§5 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Kalenderhalbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung entschieden werden sollen, sind spätestens 3 Tage (Poststempel) vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gültig stimmenden Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rück-sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

Satzungsänderungen
Wahl und Abberufung des Vorstands Entlastung des Vorstands
Wahl von Kassen- oder Abschlussprüfern
Beschlussfassung über Beschwerden gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 und bei Satzungsänderung eine Stimmenmehrheit von 2/3 der jeweils anwesenden gültig stimmenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
Von der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und den Protokollanten zu unterzeichnen.

§6 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern und verteilt seine Aufgaben unter sich.

Je zwei der ins Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein ge-meinsam als gesetzliche Vertreter i. S. d. § 26 BGB. Jedes Mitglied kann dem Vorstand Persönlichkeiten für die Mitarbeit im Vorstand empfehlen.

Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand bleibt nach abgelaufener Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Vertreter berufen.

Der Vorstand kann aus den Mitgliedern Beisitzer berufen, die den Vorstand in allen Fragen beraten und an der Vorbereitung von Beschlüssen mitwirken, selbst aber nicht zum Vorstand gehören.


§ 7 Beiträge, Geschäftsjahr

Von den Mitgliedern werden kostendeckende Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbei-träge und deren Fälligkeit werden vom Vorstand nach Einwilligung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 5 festgelegten Stimmenmehrheit aufgelöst werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. AO zeitnah zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Jeder Beschluss über die Änderung der vorstehenden Satzungsbestimmung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§9 Sonstiges
Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Verwaltungsbehörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen.